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§ 28 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gemeingebrauch

Nutzung der Gewässer
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§ 28 Wasserbaugesetz, WBauG · Gemeingebrauch

1. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern steht im Rahmen der allgemeinen Ziel- und Zweckbestimmung dieses Gesetzes allen zu.

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