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CH-BL
§ 27 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Nutzung der Gewässer
Nutzung der Gewässer
§ 27 Wasserbaugesetz, WBauG · Nutzung der Gewässer
1. Die Gewässer dürfen nur im Rahmen der allgemeinen Ziel- und Zweckbestimmung dieses Gesetzes genutzt werden.
2. Die Gesuchstellenden für eine Nutzung haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
3. Für bestehende Nutzungsrechte ist dieser Nachweis nicht erforderlich.