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§ 26 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Weitere Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen
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§ 26 Wasserbaugesetz, WBauG · Weitere Bauten und Anlagen

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Bauten und Anlagen wie Brücken, Stege, Wehre, Geschiebesammler, Schwellen, Einleitungen, Leitungsquerungen, Dämme, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen, wenn öffentliche Gewässereingriffe neue Verhältnisse geschaffen haben.

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