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§ 25 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Übergänge (Brücken, Stege und Durchlässe)

Bauten und Anlagen
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§ 25 Wasserbaugesetz, WBauG · Übergänge (Brücken, Stege und Durchlässe)

1. Soweit nicht anderes Eigentum nachgewiesen wird, gehören Brücken, Stege und Durchlässe zum Eigentum der Verkehrsträger, denen sie dienen.

2. Die Bewilligung für neue Übergänge kann in der Regel nur erteilt werden, wenn diese Bestandteil des kommunalen Strassennetzplanes sind und den hydraulischen Anforderungen genügen.

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