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CH-BL
§ 24 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Bewilligungen
Bauten und Anlagen
§ 24 Wasserbaugesetz, WBauG · Bewilligungen
1. Veränderungen in, an, über und unter öffentlichen Gewässern, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle. Die Bewilligung wird nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung erteilt.
2. Bauten und Anlagen, welche Bestandteile eines Baugesuches nach dem Raumplanungs- und Baugesetz sind, werden mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen der betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt.