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§ 23 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Verfahren
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§ 23 Wasserbaugesetz, WBauG · Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1. Die für den Wasserbau erforderliche Beanspruchung der Grundstücke ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden. Grössere Arbeiten sind ihnen im Voraus anzuzeigen.

2. Der Zugang für den Vollzug dieses Gesetzes darf nicht durch Bauten, Einfriedigungen oder andere Vorkehrungen erschwert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere dürfen im Pufferstreifen keine Einfriedigungen erstellt werden.

3. Die zur Ausübung der Fischerei erforderliche Begehbarkeit der Ufer richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.

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