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§ 22 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Landerwerb

Verfahren
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§ 22 Wasserbaugesetz, WBauG · Landerwerb

1. Das für den Wasserbau erworbene Land ist in der Regel mit der Gewässerparzelle zu vereinigen.

2. Unentgeltlich abgetretenes Land wird bei der Berechnung der baulichen Nutzung der Stammparzelle mitberücksichtigt.

3. Bei entgeltlicher Landabtretung werden die anstehenden Unterhaltskosten vom Kaufpreis in Abzug gebracht.

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