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CH-BL
§ 21 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Beschluss- und Auflageverfahren
Verfahren
§ 21 Wasserbaugesetz, WBauG · Beschluss- und Auflageverfahren
1. Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen oder genehmigt.
2. Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des Raumplanungs- und Baugesetzes öffentlich aufzulegen.
3. Kleinere Ausdolungen sind von der Auflagepflicht ausgenommen.