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§ 21 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Beschluss- und Auflageverfahren

Verfahren
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§ 21 Wasserbaugesetz, WBauG · Beschluss- und Auflageverfahren

1. Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen oder genehmigt.

2. Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des Raumplanungs- und Baugesetzes öffentlich aufzulegen.

3. Kleinere Ausdolungen sind von der Auflagepflicht ausgenommen.

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