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§ 20 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Private Gewässer

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§ 20 Wasserbaugesetz, WBauG · Private Gewässer

1. Private Gewässer sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern auf eigene Kosten zu unterhalten.

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