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CH-BL
§ 2 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Wasserbaugesetz, WBauG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für alle Gewässer. Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich das Eindolen, haben keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers.
2. Für das Grundwasser gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.