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§ 19 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Baulicher Hochwasserschutz

Finanzierung
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§ 19 Wasserbaugesetz, WBauG · Baulicher Hochwasserschutz

1. Die Kosten für Planung, Projektierung und Realisierung von baulichen Hochwasserschutzmassnahmen werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt aufgeteilt

a. Anstossende 20%

b. Kanton 80%.

2. Liegt der bauliche Hochwasserschutz vorwiegend oder ausschliesslich im Interesse der Anstossenden, kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag herabsetzen oder wegfallen lassen.

3. Die Anstossenden sind im Verhältnis der Anstosslängen vor den baulichen Hochwasserschutzmassnahmen beitragspflichtig.

4. Die Gemeinden können sich am Anstösserbeitrag beteiligen.

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