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§ 18 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Revitalisierung

Finanzierung
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§ 18 Wasserbaugesetz, WBauG · Revitalisierung

1. Die Kosten für Revitalisierungen, für die der Kanton zuständig ist, werden nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund, Einwohnergemeinden und Dritten vom Kanton übernommen.

2. An genehmigten und fachgerecht ausgeführten Ausdolungen Dritter beteiligt sich der Kanton, vorbehältlich der Kreditgenehmigung durch den Landrat, mit einem Kantonsbeitrag von 50% der Kosten.

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