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§ 17 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Uferunterhalt

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§ 17 Wasserbaugesetz, WBauG · Uferunterhalt

1. Treten Anstossende ihr Ufer und einen Pufferstreifen von angemessener Breite an den Kanton ab, werden sie von den Pflichten des Uferunterhaltes befreit.

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