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§ 16 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Reinigung

Finanzierung
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§ 16 Wasserbaugesetz, WBauG · Reinigung

1. Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen

a. den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat;

b. den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.

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