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CH-BL
§ 16 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Reinigung
Finanzierung
§ 16 Wasserbaugesetz, WBauG · Reinigung
1. Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen
a. den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat;
b. den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.