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§ 15 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Unterhalt der Ufervegetation

Zuständigkeiten
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§ 15 Wasserbaugesetz, WBauG · Unterhalt der Ufervegetation

1. Eingriffe in die Ufervegetation unterliegen, wenn es sich bei der Ufervegetation um Wald handelt, der Waldgesetzgebung, in den übrigen Fällen der Naturschutzgesetzgebung.

2. Die periodische Pflege und der Unterhalt der Ufervegetation sowie das Beseitigen und Entsorgen von Bäumen und Sträuchern, welche den Abfluss behindern und zu Überschwemmungen führen können, obliegen den Anstossenden unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstellen.

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