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§ 14 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Übrige

Zuständigkeiten
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§ 14 Wasserbaugesetz, WBauG · Übrige

1. Der Uferunterhalt ist Sache der Anstossenden.

2. Verlegungen sind Sache der Interessierten.

3. Der Unterhalt und die Reinigung von Dolen sowie das Ausdolen obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Dolen.

4. Uferunterhalt, Verlegungen und Ausdolungen unterliegen der Aufsicht der kantonalen Fachstelle. Diese kann die Entfernung oder den Ersatz von unzweckmässigen Dolen verfügen.

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