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CH-BL
§ 13 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Kanton
Zuständigkeiten
§ 13 Wasserbaugesetz, WBauG · Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
a. den Unterhalt der Sohlen;
b. * die Revitalisierungen, ausgenommen davon sind Ausdolungen Dritter;
c. den baulichen Hochwasserschutz.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauausführung für Revitalisierungen und den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.