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§ 13 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Kanton

Zuständigkeiten
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§ 13 Wasserbaugesetz, WBauG · Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

a. den Unterhalt der Sohlen;

b. * die Revitalisierungen, ausgenommen davon sind Ausdolungen Dritter;

c. den baulichen Hochwasserschutz.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauausführung für Revitalisierungen und den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.

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