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§ 10 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Wasserbaukonzept

Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer
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§ 10 Wasserbaugesetz, WBauG · Wasserbaukonzept

1. Die kantonale Fachstelle erstellt unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise ein Konzept, das aufzeigt, wo Vorkehrungen im Bereich der Revitalisierungen und des Hochwasserschutzes im Kanton mittelfristig zu treffen sind.

2. Das Wasserbaukonzept wird vom Regierungsrat erlassen.

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