§ 1 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zweck und Ziel
§ 1 Wasserbaugesetz, WBauG · Zweck und Ziel
1. Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Eingriffe und die Nutzung der Gewässer unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetzgebung. Dabei werden unter Beachtung der Vernetzung und Dynamik des Ökosystems «Gewässer» folgende Ziele angestrebt
a. Erhalten der Gewässer in ihrem naturräumlichen Zustand;
b. Schützen von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;
c. Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich;
d. Gewährleisten der natürlichen Funktionen der Gewässer, insbesondere des ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der natürlichen Reinigungsprozesse und der Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
e. Fördern der Gewässer als Lebensraum einer Artenvielfalt und als Biotope;
f. Fördern von Erholungsräumen für Menschen an Gewässern.
2. Ausserdem wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Einwohnergemeinden und Privaten in den Bereichen des Wasserbaus und der Wassernutzung geregelt.