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445.11 WBauV CH-BL

§ 9 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bewilligungsfreier Gemeingebrauch

Gewässernutzung - Nutzungen
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§ 9 WBauV · Bewilligungsfreier Gemeingebrauch

1. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte.

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