445.11
WBauV
CH-BL
§ 9 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bewilligungsfreier Gemeingebrauch
Gewässernutzung - Nutzungen
§ 9 WBauV · Bewilligungsfreier Gemeingebrauch
1. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte.