445.11
WBauV
CH-BL
§ 8 Wasserbauverordnung (WBauV) - Ausdolungen
Wasserbau
§ 8 WBauV · Ausdolungen
1. Bei Ausdolungen im Baugebiet oder bei solchen, die unmittelbar an das Baugebiet angrenzen, ist dem Hochwasserschutz gebührend Rechnung zu tragen.
2. Die Sohle und die Uferbereiche ausgedolter Gewässer sind in der Regel naturnah zu gestalten.