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445.11 WBauV CH-BL

§ 6 Wasserbauverordnung (WBauV) - Gewässerinventar

Wasserbau
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§ 6 WBauV · Gewässerinventar

1. Das Gewässerinventar umfasst insbesondere folgende Angaben

a. Das Gewässernetz;

b. die Nomenklatur der Gewässer;

c. das Archiv der Gewässer;

d. die hydrologischen Daten (Pegel und deren Auswertung) der Gewässer.

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