445.11
WBauV
CH-BL
§ 6 Wasserbauverordnung (WBauV) - Gewässerinventar
Wasserbau
§ 6 WBauV · Gewässerinventar
1. Das Gewässerinventar umfasst insbesondere folgende Angaben
a. Das Gewässernetz;
b. die Nomenklatur der Gewässer;
c. das Archiv der Gewässer;
d. die hydrologischen Daten (Pegel und deren Auswertung) der Gewässer.