445.11
WBauV
CH-BL
§ 5 Wasserbauverordnung (WBauV) - Überwachung der Gewässer
Wasserbau
§ 5 WBauV · Überwachung der Gewässer
1. Das Tiefbauamt ist die zuständige, kantonale Stelle für die wasserbauliche Überwachung der Gewässer. Es kann bei Bedarf Massnahmen des Gewässer- und Uferunterhalts anordnen.
2. Die Überwachung umfasst mindestens die periodische Begehung und Zustandserfassung der Hauptfliessgewässer.
3. Die Gemeinden melden allfällige Schäden an Gewässern, insbesondere nach Hochwasserereignissen, dem Tiefbauamt.