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445.11 WBauV CH-BL

§ 5 Wasserbauverordnung (WBauV) - Überwachung der Gewässer

Wasserbau
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§ 5 WBauV · Überwachung der Gewässer

1. Das Tiefbauamt ist die zuständige, kantonale Stelle für die wasserbauliche Überwachung der Gewässer. Es kann bei Bedarf Massnahmen des Gewässer- und Uferunterhalts anordnen.

2. Die Überwachung umfasst mindestens die periodische Begehung und Zustandserfassung der Hauptfliessgewässer.

3. Die Gemeinden melden allfällige Schäden an Gewässern, insbesondere nach Hochwasserereignissen, dem Tiefbauamt.

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