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445.11 WBauV CH-BL

§ 4 Wasserbauverordnung (WBauV) - Koordination und Mitwirkung

Wasserbau
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§ 4 WBauV · Koordination und Mitwirkung

1. Das Wasserbaukonzept sowie Projekte für den baulichen Hochwasserschutz und für Revitalisierungen, die dem Kanton obliegen, werden vom Tiefbauamt unter Mitwirkung der Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise erarbeitet.

2. Revitalisierungen und bauliche Hochwasserschutzmassnahmen, deren Projektierung und Bauausführung an Dritte übertragen wurden, sind vor dem Auflageverfahren durch das Tiefbauamt genehmigen zu lassen.

3. Bei beabsichtigten Verlegungen ist das Tiefbauamt frühzeitig zu konsultieren.

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