§ 3 Wasserbauverordnung (WBauV) - Veränderungen an öffentlichen Gewässern
§ 3 WBauV · Veränderungen an öffentlichen Gewässern
1. Als bewilligungspflichtige Veränderung an einem öffentlichen Gewässer, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, gelten alle baulichen Eingriffe im Ufer- und Sohlenbereich oder Eingriffe in den natürlichen Wasserabfluss.
2. Für diese Vorhaben sowie für Ausdolungen sind dem Tiefbauamt in der Regel folgende Gesuchsunterlagen einzureichen
a. Die vollständige Darstellung des Projekts mit Situation, Längen- und Querprofilen sowie Angaben der wichtigsten Masse und Koten;
b. ein technischer Bericht, der den Eingriff in das Gewässer begründet sowie die vorgesehenen Massnahmen und ihre Auswirkungen auf das Gewässer beschreibt;
c. Angaben über allenfalls erforderliche und vorgesehene Ersatzmassnahmen.
3. Das Tiefbauamt kann weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, oder von der Einreichung von Unterlagen gemäss Absatz 2 Buchstaben a. und b. absehen, wenn der Eingriff gering ist.