§ 21 Wasserbauverordnung (WBauV) - Ausnahmen
§ 21 WBauV · Ausnahmen
1. Die Nutzungsgebühr entfällt bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
a. * für die Grundwasseranreicherung im Umfang der geförderten Menge angereicherten Grundwassers, wenn dafür eine Grundwassernutzungsgebühr bezahlt wird;
b. * zu Löschzwecken;
c. * bei der Verwendung des entnommenen Wassers zum Erhalt von geschützten Naturobjekten;
d. * wenn nur diejenige Wassermenge, die nachweislich zur minimalen Speisung von Wassernutzungsanlagen, die im Zusammenhang mit geschützten Kulturobjekten stehen, entnommen wird.
2. Keine Nutzungsgebühren werden erhoben für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand zum Zweck der Reinigung und des Unterhalts.
3. Auf die Erhebung von Bewilligungsgebühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden
a. * für den Betrieb von Anlagen des Bundes und der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
b. * für Anlagen subventionierter Umlegungsunternehmungen;
c. * für Überdeckungen, die der reinen Erschliessung von Hinterliegerparzellen dienen;
d. * bei der Ablösung eines ehehaften Wassernutzungsrechts durch eine Konzession.