Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
445.11 WBauV CH-BL

§ 20 Wasserbauverordnung (WBauV) - Anlagen

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 WBauV · Anlagen

1. Für den Betrieb von Anlagen in und an Gewässern werden jährlich folgende Gebühren erhoben

a. für Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen 30 Franken/m² der durch die Anlage beanspruchten Fläche;

b. für gewerblich und privat genutzte Überdeckungen wie Brücken, Stege, Eindolungen usw. 10 Franken/m²;

c. pro Boje oder Festmachpfahl für Boote pauschal 100 Franken;

d. pro Fischergalgen pauschal 100 Franken.

2. Sportvereine, die sich dem Ruder- oder Wasserfahrsport widmen und die nachweislich die Jugendarbeit fördern, bezahlen unabhängig von der durch ihre Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen beanspruchten Flächen und unabhängig von den durch sie benutzen Bojen oder Festmachpfählen jährlich eine pauschale Gebühr von 200 Franken.

3. Wo Bootsanlegestellen von Gemeinden erstellt und betrieben werden, haben diese die Gebühr zu entrichten, wobei die Gebühr um 1/3 reduziert wird.

← § 19 WBauV Wasserbauverordnung (WBauV) - Zweck und Geltungsbereich § 21 WBauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →