445.11
WBauV
CH-BL
§ 2 Wasserbauverordnung (WBauV) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 2 WBauV · Zuständigkeit
1. Das Tiefbauamt ist für die wasserbaulichen Belange, das Amt für Umweltschutz und Energie für die Belange der Gewässernutzung zuständig.