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445.11 WBauV CH-BL

§ 2 Wasserbauverordnung (WBauV) - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 2 WBauV · Zuständigkeit

1. Das Tiefbauamt ist für die wasserbaulichen Belange, das Amt für Umweltschutz und Energie für die Belange der Gewässernutzung zuständig.

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