§ 19 Wasserbauverordnung (WBauV) - Nutzungsgebühr
§ 19 WBauV · Nutzungsgebühr
1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt
a. Für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer für landwirtschaftliche, industrielle, gewerbliche oder private Zwecke 4 Rappen/m³;
b. für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen das entnommene Wasser nach der Nutzung dem Oberflächengewässer in gesetzeskonformem Zustand wieder zugeführt wird 80 Franken pro konzediertem Sekundenliter;
c. bei Wasserentnahmen für die Grundwasseranreicherung die Hälfte der Grundwassernutzungsgebühren gemäss dem Dekret vom 30. Oktober 1997 über die Gebühren für Gewässernutzungen;
d. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand 5.- Franken/m³.
2. Sofern die oder der Nutzungsberechtigte den effektiven Wasserbezug nicht nachweist, werden die Nutzungsgebühren aufgrund der in der Bewilligung oder Konzession bewilligten Wassermenge in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand.