445.11
WBauV
CH-BL
§ 18 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bewilligungen und Konzessionen
Gebühren
§ 18 WBauV · Bewilligungen und Konzessionen
1. Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen werden nach Zeitaufwand und den massgebenden Stundenansätzen für die Bearbeitung der Gesuche in Rechnung gestellt.
2. Für Gesuche, die nicht bewilligt werden können, werden die Gebühren für den Aufwand um die Hälfte reduziert.