§ 17 Wasserbauverordnung (WBauV) - Ende von Konzessionen
§ 17 WBauV · Ende von Konzessionen
1. Konzessionen enden mit deren Ablauf, dem Verzicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs oder durch Verwirkung.
2. Vorbehältlich der Bestimmungen über das Ende der Konzession gemäss Artikel 63 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte fallen sämtliche mit einer Konzession verbundenen Rechte mit dem Ende der Konzession entschädigungslos an den Kanton zurück.
3. Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat nach Ende der Konzession auf seine bzw. ihre Kosten
a. die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen und Werke zurückzubauen und
b. im Bereich der rückgebauten Anlagen und Werke in Absprache mit den zuständigen, kantonalen Fachstellen einen naturnahen Zustand des Gewässers und des Gewässerraums herzustellen.
4. Alternativ kann der Kanton die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen und Werke ganz oder teilweise gegen eine angemessene Entschädigung übernehmen.