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445.11 WBauV CH-BL

§ 16 Wasserbauverordnung (WBauV) - Verwirkung von Konzessionen

Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
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§ 16 WBauV · Verwirkung von Konzessionen

1. Die verleihende Behörde kann eine Konzession als verwirkt erklären,

a. wenn von einer Konzession während 2 Jahren kein Gebrauch gemacht wurde, oder

b. wenn die in der Konzession aufgeführten Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet werden.

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