445.11
WBauV
CH-BL
§ 16 Wasserbauverordnung (WBauV) - Verwirkung von Konzessionen
Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
§ 16 WBauV · Verwirkung von Konzessionen
1. Die verleihende Behörde kann eine Konzession als verwirkt erklären,
a. wenn von einer Konzession während 2 Jahren kein Gebrauch gemacht wurde, oder
b. wenn die in der Konzession aufgeführten Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet werden.