445.11
WBauV
CH-BL
§ 15 Wasserbauverordnung (WBauV) - Erneuerung von Konzessionen und Bewilligungen
Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
§ 15 WBauV · Erneuerung von Konzessionen und Bewilligungen
1. Gesuche zur Erneuerung einer Bewilligung oder einer Konzession sind bei Konzessionen mindestens 2 Jahre, bei Bewilligungen mindestens ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf zu stellen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen gemäss Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
3. Wurde eine Konzessionserneuerung beantragt und liegt bis zum Ablauf der zu erneuernden Konzession noch kein rechtskräftiger Konzessionsentscheid vor, kann auf der Grundlage der abgelaufenen Konzession die darin konzedierte Gewässernutzung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid weiter ausgeübt werden.