445.11
WBauV
CH-BL
§ 14 Wasserbauverordnung (WBauV) - Inhalt von Konzessionen und Bewilligungen
Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
§ 14 WBauV · Inhalt von Konzessionen und Bewilligungen
1. Der Inhalt von Konzessionen richtet sich nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
2. In analoger Weise zum Inhalt von Konzessionen bestimmt sich der Inhalt von Bewilligungen.