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445.11 WBauV CH-BL

§ 13 Wasserbauverordnung (WBauV) - Verfahren bei Konzessions- und Bewilligungsgesuchen

Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
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§ 13 WBauV · Verfahren bei Konzessions- und Bewilligungsgesuchen

1. Konzessionsgesuche sind im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist zu publizieren.

2. Konzessionsgesuche für die Nutzung der Wasserkraft werden während 30 Tagen, alle anderen Konzessionsgesuche während 10 Tagen in der betroffenen Gemeinde öffentlich aufgelegt.

3. Innert der Auflagefrist können Einspracheberechtigte beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einsprache gegen die Erteilung einer Konzession wegen der Verletzung öffentlicher oder privater Interessen erheben.

4. Wird für ein Wasserkraftwerk gleichzeitig ein Konzessions- und ein Baugesuch eingereicht, richtet sich die Verfahrenskoordination nach § 119 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.

5. Für Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung bis 300 kW wird entsprechend Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des Bundes vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ein gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch eingereichtes Baugesuch im Rahmen der Konzessionserteilung vom Regierungsrat bewilligt.

6. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen zum Konzessionsgesuch, im Fall von Absatz 5 auch über Einsprachen zum Baugesuch.

7. Bewilligungsgesuche bedürfen keiner Publikation und öffentlicher Auflage.

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