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445.11 WBauV CH-BL

§ 12 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bewilligungs- und Konzessionsgesuche

Gewässernutzung - Konzessionen, Bewilligungen
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§ 12 WBauV · Bewilligungs- und Konzessionsgesuche

1. Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche für die Nutzung von Gewässern sind an die Bau- und Umweltschutzdirektion zu richten.

2. Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen

a. Angaben über den Zweck der Nutzung;

b. Angaben über die Art, die Menge und die Dauer der jährlichen und der jahreszeitlichen Nutzung;

c. Angaben über die eingesetzten, technischen Hilfsmittel und die baulichen Massnahmen;

d. Untersuchungen zu den Auswirkungen oder Beeinträchtigungen, die die angestrebte Nutzung auf das Gewässer hat;

e. der Nachweis von Ersatzmassnahmen zum Ausgleich allfälliger Beeinträchtigungen des genutzten Gewässers.

3. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann weitere Unterlagen verlangen, sofern es für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, oder bei geringfügigen und kurzfristige Nutzungen von Untersuchungen und dem Nachweis gemäss Absatz 2 Buchstaben d. und e. absehen.

4. Eine Bewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.

5. Konzessionen für die Wasserentnahme sowie für die Entnahme von Kies und Steinen werden für höchstens 40 Jahre, solche für die Nutzung der Wasserkraft in der Regel für 60 Jahre erteilt.

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