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445.11 WBauV CH-BL

§ 11 Wasserbauverordnung (WBauV) - Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen

Gewässernutzung - Nutzungen
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§ 11 WBauV · Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen

1. Der Bezug von Wasser aus Kläranlagen oder aus Drainagen ist der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gleichgestellt.

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