445.11
WBauV
CH-BL
§ 11 Wasserbauverordnung (WBauV) - Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen
Gewässernutzung - Nutzungen
§ 11 WBauV · Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen
1. Der Bezug von Wasser aus Kläranlagen oder aus Drainagen ist der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gleichgestellt.