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445.11 WBauV CH-BL

§ 10 Wasserbauverordnung (WBauV) - Geringfügige und kurzfristige Nutzungen

Gewässernutzung - Nutzungen
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§ 10 WBauV · Geringfügige und kurzfristige Nutzungen

1. Als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzungen gelten Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen nicht mehr als 10 l/s und insgesamt nicht mehr als 32'000 m³/Jahr entnommen werden.

2. Die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer innerhalb der Konzessionsstrecken von Flusskraftwerken zu Reinigungs- oder Unterhaltszwecken gilt ebenfalls als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzung.

3. Als kurzfristig gelten Nutzungen, deren Dauer 4 Wochen nicht überschreitet.

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