445.11
WBauV
CH-BL
§ 10 Wasserbauverordnung (WBauV) - Geringfügige und kurzfristige Nutzungen
Gewässernutzung - Nutzungen
§ 10 WBauV · Geringfügige und kurzfristige Nutzungen
1. Als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzungen gelten Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen nicht mehr als 10 l/s und insgesamt nicht mehr als 32'000 m³/Jahr entnommen werden.
2. Die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer innerhalb der Konzessionsstrecken von Flusskraftwerken zu Reinigungs- oder Unterhaltszwecken gilt ebenfalls als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzung.
3. Als kurzfristig gelten Nutzungen, deren Dauer 4 Wochen nicht überschreitet.