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CH-BL
§ 9 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Ausbau der Versorgungsrouten
§ 9 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Ausbau der Versorgungsrouten
1. Die kantonale Baudirektion erstellt eine Gesamtvorlage für den zweckmässigen Ausbau der Versorgungsrouten.