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435 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Aufsicht

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§ 8 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Aufsicht

1. Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) wird mit der Aufsicht über das Versorgungsroutennetz beauftragt. Sie ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind. Sie kann nötigenfalls auf Kosten des unrechtmässig eine Beeinträchtigung Verursachenden zur Ersatzvornahme schreiten.

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