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435 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Bauten an Versorgungsrouten

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§ 7 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Bauten an Versorgungsrouten

1. Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen, die das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsrouten beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind der kantonalen Baudirektion zur Vorprüfung zu unterbreiten.

2. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung der Versorgungsrouten durch Bauten oder Bauarbeiten untersagt. Ist eine Beeinträchtigung unumgänglich, so ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch den Verursacher eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen, sofern die Beeinträchtigung länger als eine Woche dauert und nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau oder dem Unterhalt der Versorgungsroute steht.

3. Die kantonale Baudirektion kann eine Bewilligung von weiteren Bedingungen abhängig machen.

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