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435 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Provisorische Versorgungsrouten

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§ 11 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Provisorische Versorgungsrouten

1. Die Baudirektion bestimmt provisorische Routen und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.

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