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CH-BL
§ 11 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Provisorische Versorgungsrouten
§ 11 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Provisorische Versorgungsrouten
1. Die Baudirektion bestimmt provisorische Routen und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.