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CH-BL
§ 10 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Benützung der Versorgungsrouten
§ 10 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Benützung der Versorgungsrouten
1. Zur Durchführung von Ausnahmetransporten dürfen keine andern als die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Vorbehalten bleibt die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.
2. Bewilligungen für Ausnahmetransporte auf kantonalen Hochleistungsstrassen (Autostrassen) erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion. Mit der Bewilligung erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion namentlich Auflagen, Bedingungen und Befristungen für die Durchführung solcher Transporte.
3. Höhere, als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.