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CH-BL
§ 1 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Grundsatz
§ 1 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Grundsatz
1. Die basellandschaftlichen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören, sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieses Beschlusses auszubauen und in der Regel dauernd offenzuhalten.