Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Grundsatz

1. Die basellandschaftlichen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören, sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieses Beschlusses auszubauen und in der Regel dauernd offenzuhalten.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →