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435 CH-BL

Grundsatz

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1. Die basellandschaftlichen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören, sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieses Beschlusses auszubauen und in der Regel dauernd offenzuhalten.

1. Das Netz der Versorgungsrouten wird in drei Typen unterteilt mit den nachfolgenden maximalen Ausbaugrössen

Typ | Durchfahrtsbreite (B) | Lichte Höhe (H) | Gesamtgewicht (G*) | Achslast (A)

--- | --- | --- | --- | ---

I | 6,50 m | 5,20 m | 480 t | 30 t

II | 5,00 m | 4,80 m | 240 t | 20 t

III | 4,50 m | 4,80 m | 90 t | **

1. Der Ausbau der Versorgungsrouten hat den jeweils gültigen einschlägigen VSS- und SIA-Normalien für Ausnahmetransporte zu entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS-Arbeitsgruppe «Ausnahmetransporte».

1. Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ I (Exportrouten) bezeichnet

a. Auhafen - Augst - (Rheinfelden)

b. Auhafen - Pratteln Salinenstrasse - Liestal - Oberer Hauenstein - (Balsthal)

c. Auhafen - Birsfelden - Redingbrücke - (Basel)

d. (Basel Dreispitz) - Heiligholz - Münchenstein.

1. Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ II bezeichnet

a. (Basel, Binningerstrasse / Margarethenstich) - Münchenstein (Emil-Frey-Strasse) - Reinach (Baselstrasse - Hauptstrasse) - Aesch - Grellingen (Tunnel Eggflue darf nicht befahren werden) - Zwingen - Laufen - Liesberg - (Delémont JU)

b. Binningen - Bottmingen - Oberwil - Therwil - Reinach (Bruggstrasse) - Aesch (Dornacherstrasse - Weidenstrasse) - Unterwerk Widen

c. Pratteln (Hardstrasse) - Muttenz (Prattelerstrasse - St. Jakobsstrasse - Margelackerstrasse - Münchensteinerstrasse) - Münchenstein (Bruderholzstrasse - Baslerstrasse - Hauptstrasse - Bahnhof - Heiligholzstrasse)

d. Liestal (Altmarkt) - Lausen (Hauptstrasse - Querverbindungstrasse - Kanalstrasse) - Itingen (Gstaadmattstrasse - Sonnenbergweg - H2 Bergspur) - Sissach[4] (Hauptstrasse[5]) - Thürnen - Diepflingen - Rümlingen - Buckten - Läufelfingen - Unterer Hauenstein

e. Sissach - Böckten - Gelterkinden (Sissacherstrasse - Ergolzstrasse) - Ormalingen - Unterwerk Maren

f. (Basel, Breite) - Birsfelden (Hauptstrasse - Rheinfelderstrasse)

g. Birsfelden (Hauptstrasse / Rheinfelderstrasse - Schulstrasse - Hofstrasse) - Kraftwerk Birsfelden

h. Muttenz (Rheinfelderstrasse) - Birsfelden (Sternenfeldstrasse) - Birsfelder Hafen

i. Muttenz (Muttenzerstrasse) - Pratteln (Muttenzerstrasse) - Unterwerk Lachmatt

k. Therwil (Baslerstrasse / Reinacherstrasse - Fichtenrain) - Unterwerk Froloo

l. Zwingen (Birsbrücke - Hinterfeldstrasse - Passwangstrasse) - Brislach Unterwerk Mülmet - (Breitenbach SO)

1. Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ III bezeichnet

a. Reinach (Sundgauerstrasse[6]) - Arlesheim (Sundgauerstrasse - Industriestrasse - Talstrasse- Birseckstrasse) - (Dornach SO)

b. Lausen (Querverbindungsstrasse) - H2 - Sissach (Kreisel West)

c. Therwil (Baslerstrasse / Reinacherstrasse - Bahnhofstrasse - Oberwilerstrasse - Ringstrasse) - Unterwerk Hinterberg

1. Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen, die das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsrouten beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind der kantonalen Baudirektion zur Vorprüfung zu unterbreiten.

2. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung der Versorgungsrouten durch Bauten oder Bauarbeiten untersagt. Ist eine Beeinträchtigung unumgänglich, so ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch den Verursacher eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen, sofern die Beeinträchtigung länger als eine Woche dauert und nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau oder dem Unterhalt der Versorgungsroute steht.

3. Die kantonale Baudirektion kann eine Bewilligung von weiteren Bedingungen abhängig machen.

1. Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) wird mit der Aufsicht über das Versorgungsroutennetz beauftragt. Sie ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind. Sie kann nötigenfalls auf Kosten des unrechtmässig eine Beeinträchtigung Verursachenden zur Ersatzvornahme schreiten.

1. Die kantonale Baudirektion erstellt eine Gesamtvorlage für den zweckmässigen Ausbau der Versorgungsrouten.

1. Zur Durchführung von Ausnahmetransporten dürfen keine andern als die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Vorbehalten bleibt die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.

2. Bewilligungen für Ausnahmetransporte auf kantonalen Hochleistungsstrassen (Autostrassen) erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion. Mit der Bewilligung erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion namentlich Auflagen, Bedingungen und Befristungen für die Durchführung solcher Transporte.

3. Höhere, als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.

1. Die Baudirektion bestimmt provisorische Routen und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.

1. Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte wird durch diesen Beschluss nicht berührt.

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

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