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430 CH-BL

§ 9 Strassengesetz - Brücken, Unter- und Überführungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Strassengesetz · Brücken, Unter- und Überführungen

1. Brücken, Unter- und Überführungen sind Eigentum desjenigen Verkehrswegeigentümers, dessen Verkehrsweg sie tragen, sofern nicht Vereinbarungen andere Rechte begründen.

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