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CH-BL
§ 9 Strassengesetz - Brücken, Unter- und Überführungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Strassengesetz · Brücken, Unter- und Überführungen
1. Brücken, Unter- und Überführungen sind Eigentum desjenigen Verkehrswegeigentümers, dessen Verkehrsweg sie tragen, sofern nicht Vereinbarungen andere Rechte begründen.