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CH-BL
§ 8 Strassengesetz - Hoheit und Eigentum
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Strassengesetz · Hoheit und Eigentum
1. Die Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.
2. Die Gemeindestrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum der Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes und des Kantons.