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430 CH-BL

§ 6 Strassengesetz - Gemeindestrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Strassengesetz · Gemeindestrassen

1. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstrassen noch Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her.

2. Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten ergänzen das Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten sind.

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