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430 CH-BL

§ 43c Strassengesetz - Umfahrungsstrasse Allschwil

Schlussbestimmungen
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§ 43c Strassengesetz · Umfahrungsstrasse Allschwil

1. Zur Entlastung von übergrossem Strassenverkehr plant, projektiert und baut der Kanton die Umfahrung der Gemeinde Allschwil mit besonderer Dringlichkeit.

2. Planung und Projektierung sind unter Berücksichtigung der raumplanerischen Anforderungen der Agglomeration Basel so zu treffen, dass die errichtete Strasse als Teil des kantonalen oder nationalen Strassennetzes (Hochleistungsstrasse, Hauptverkehrsstrasse) betrieben werden kann. Der Anschluss an die Nationalstrasse A3 (Nordtangente Basel) ist sicherzustellen.

3. Bei der Anwendung von Gesetzen, die zusätzlich zum Strassengesetz zu beachten sind, ist die Vorgabe der Realisierung der Umfahrungsstrasse Allschwil zu beachten.

4. Der Kanton stellt die Finanzierung der Gesamtkosten durch Investitionskredite sicher. Er kann sich um Bundesbeiträge oder die Kostenübernahme durch den Bund bemühen.

5. Planung, Projektierung, Landerwerb und Bauarbeiten sind unverzüglich an die Hand zu nehmen. Sie sind beförderlich voranzutreiben.

6. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die eingeleiteten Schritte und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

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