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430 CH-BL

§ 43b Strassengesetz - Tunnelbau[[1]](#articletitle_text_fn_1697858_2_1_c)

Schlussbestimmungen
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§ 43b Strassengesetz · Tunnelbau[[1]](#articletitle_text_fn_1697858_2_1_c)

1. Zur langfristigen Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Nord-Süd-Autobahnverbindung (A2) durch den Jura leiten die kantonalen Behörden beim Belchentunnel unter der Federführung des Regierungsrats unverzüglich alle rechtlich und sachlich notwendigen Schritte zur Bewilligung und unverzüglichen Umsetzung folgender Massnahmen ein

a. Für die periodisch notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an den beiden bestehenden Tunnelröhren ist eine vollwertige 3. Tunnelröhre zu bauen.

b. Bei allen 3 Röhren sind die Einrichtungen für Verkehrssicherheit, Brandschutz und Flucht zur Erreichung eines optimalen Wirkungsgrads laufend dem neuesten technologischen Stand anzupassen.

2. Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die eingeleiteten Schritte und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

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